Niedersachsen klar Logo

Unsere Zuständigkeiten

Das Amtsgericht Goslar hat seinen Sitz im Hohen Weg 9 (Haus I) und Kaiserbleek 8 (Haus II) und ist örtlich zuständig für die Städte Goslar, Bad Harzburg und Vienenburg sowie die Gemeinde Liebenburg.

Es nimmt als Organ der Rechtsprechung zahlreiche Aufgaben wahr. Neben der Rechtsprechung in Strafsachen und zivilrechtlichen Streitigkeiten, werden vor allem bei den Amtsgerichten in der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit vielfältige Aufgaben wahrgenommen.

Familiensachen

Das Familiengericht ist eine besondere Abteilung des Amtsgerichts und zuständig für alle Familiensachen. Das sind Ehescheidungen, Versorgungs- und Zugewinnausgleich, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, elterliche Sorge und Umgang. Auch Verfahren über die Wohnungszuweisung und Hausratsteilung sowie alle Gewaltschutzverfahren werden beim Familiengericht verhandelt. Mehr dazu finden Sie im Landesjustizportal.

Handelsregister

Für Handelsregistersachen ist zentral das Amtsgericht Braunschweig zuständig.

Insolvenzgericht

Das Amtsgericht Goslar ist als Insolvenzgericht zentral zuständig für die Amtsgerichtsbezirke Bad Gandersheim, Clausthal-Zellerfeld, Goslar und Seesen.

Mahnsachen

Für Mahnsachen ist in Niedersachsen ein Zentrales Mahngericht eingerichtet. Es handelt sich dabei um das Amtsgericht Uelzen, Rosenmauer 2, 29525 Uelzen.

Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist zuständig für die sichere Aufbewahrung von Testamenten und Erbverträgen. Im Erbfall werden diese dann durch das Gericht eröffnet. Die Beurkundung eines Erbscheinsantrages oder einer Ausschlagungserklärung kann ebenfalls im Nachlassgericht erfolgen.

Zwecks Aufnahme einer Erbausschlagungserklärung, Beantragung eines Erbscheins und/oder Rückgabe eines im Amtsgericht Goslar verwahrten Testaments oder Erbvertrags erfragen Sie bitte vorab telefonisch, welche Unterlagen benötigt werden. Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.

Rechtsantragstelle

Die Aufgabe der Rechtsantragstelle besteht darin, Anträge und Erklärungen, die gegenüber dem Gericht abzugeben sind, formgerecht aufzunehmen. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsantragstelle Sie nicht rechtlich beraten darf!

Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Bitte planen Sie ggf. Wartezeit ein und bringen Sie alle Unterlagen mit, die nach Ihrer Einschätzung für Ihr Anliegen von Bedeutung sein könnten.

Strafsachen

Das Amtsgericht entscheidet in Strafsachen der leichten bis mittelschweren Kriminalität sowie in Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Weiterhin werden bestimmte Entscheidungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch das Amtsgericht getroffen. Weitere Informationen zu den Aufgaben und zum Strafverfahren finden Sie im Landesjustizportal.

Zivilsachen

Das Amtsgericht entscheidet über alle privatrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Wert von 5.000,00 EUR sowie über Wohnraumstreitigkeiten. Weitere Informationen zu den Aufgaben und zum Zivilverfahren finden Sie im Landesjustizportal.

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckungsabteilung hilft bei der Durchsetzung von festgestellten Ansprüchen mittels staatlicher Gewalt. Zu den Aufgaben gehören u. a. der Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Entscheidungen von Vollstreckungsschutzanträgen, Versteigerung von Grundstücken.

In Niedersachsen wird das landesweite Schuldnerverzeichnis durch das Zentrale Vollstreckungsgericht Goslar geführt. Weitere Informationen zum Schuldnerverzeichnis und der Vermögensauskunft.

Alle in Niedersachsen angesetzten Zwangsversteigerungstermine können Sie im ZVG-Portal einsehen.

Grundbuchamt

Das Grundbuch und die dazu gehörige Grundakte werden durch das Grundbuchamt geführt. Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des jeweiligen Amtsgerichts.

Die Grundbuchämter sind für die Führung der Grundbücher aller in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Grundbuchamtsbezirk ist somit der Amtsgerichtsbezirk.

Die Grundbücher werden in Niedersachsen nur noch in elektronischer Form mit dem Programmsystem „SolumSTAR“ geführt.

Wer ein Grundbuch oder die Grundakten einsehen oder einen Grundbuchausdruck erhalten möchte, hat sein „berechtigtes Interesse“ darzulegen, da der eingetragene Eigentümer und andere Berechtigte gegen unbefugte Einsicht oder bloße Neugier zu schützen sind.

Ein berechtigtes Interesse haben grundsätzlich:

  • der/die Eigentümer/in, der/die Erbbauberechtigte/r
  • der/die dinglich (eingetragene) Berechtigte eines in Abteilung II oder III eingetragenen Rechts,
  • Personen, die im Besitz eines Vollstreckungstitels gegen den/die Eigentümer/in, die/den Erbbauberechtigte/n oder dinglich Berechtigten sind,
  • Personen, die im Besitz einer Vollmachtsurkunde eines Einsichtsberechtigten sind.

Bloßes Kaufinteresse an einem Grundstück begründet noch kein „berechtigtes Interesse“.

Die Grundbucheinsicht erfolgt in den Räumen des Grundbuchamtes. Hier stehen Einsichtsplätze zur Verfügung, an denen die Daten am PC aufgerufen werden können. Ein Personalausweis ist dazu vorzulegen. Die Einsicht in das Grundbuch bei Gericht ist gebührenfrei.

Für Notarinnen und Notare, Banken, Sparkassen, Versicherungen, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Behörden der Landesverwaltung Niedersachsen besteht zudem seit Einrichtung von Solum-STAR im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens die Möglichkeit des Online-Zugriffs auf die Grundbuchdaten innerhalb ihrer eigenen Räumlichkeiten. Informationen über die Zulassungsmodalitäten (technisch, rechtlich, kostenmäßig) für den Online-Zugriff sind über die Internetadresse des Oberlandesgerichts Celle (www.olg-celle.de) zu erhalten.

Wer ein Recht auf Grundbucheinsicht hat, kann auf Antrag einen einfachen oder amtlichen Grundbuchausdruck erhalten. Ein Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdruckes kann beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich, per Telefax oder persönlich gestellt werden. Telefonisch oder per E-Mail sind Anträge nicht möglich.

 

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln